1DSC_3971.jpg

Sie befinden sich hier:

  1. Ihr Weg zur Kur

Ihr Weg zur Kur

Die Vollfinanzierung von medizinisch notwendigen Mutter- und Vater-Kind-Kuren ist seit dem 01.04.2007 Pflichtleistung der Krankenkassen. Der gesetzliche Eigenanteil beträgt € 10,00 pro Tag (22 Tage). Kinder sind von der Zuzahlung ausgenommen.

Der Anspruch auf stationäre Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation ist in den §§ 24 und 41 des Sozialgesetzbuch V (SGB V) geregelt.

Die Dauer der Maßnahmen beträgt 3 Wochen. In medizinisch begründeten Einzelfällen kann der Zeitraum verlängert werden. Der Wiederholungszeitraum für Kuren beträgt 4 Jahre. Medizinisch begründete Ausnahmen sind möglich.

Häufig gestellte Fragen

Wie oft habe ich Anspruch auf eine Kur?

Alle 4 Jahre haben Erziehende Anspruch auf eine Kur. Ist eine Kur vorzeitig medizinisch begründet, kann auch vor Ablauf der 4-Jahres-Frist ein Antrag gestellt werden.

Wie lange dauert der Kuraufenthalt?
In der Regel dauern die Kuren 3 Wochen. Wenn es medizinisch erforderlich ist, kann die Krankenkasse einer Kurverlängerung zustimmen. Die Verlängerung kann nur von den Ärzten der Kurklinik beantragt werden.

Wer übernimmt die Kosten der Kur (Vorsorge- oder Reha-Maßnahme)?

Alle gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, die vollen Kosten (ausgenommen der gesetzlichen Zuzahlung) für eine medizinisch notwendige Kur zu übernehmen. Die Privat-Krankenkassen leisten je nach Vertrag.

Wer übernimmt die Fahrtkosten (Eigenbeteiligung)?
Die Krankenkassen übernehmen die Fahrtkosten (2. Klasse DB), abzüglich der gesetzlichen Eigenbeteiligung.

Wie hoch ist die gesetzliche Zuzahlung für die Kur?

Für die Kurmaßnahme beträgt die gesetzliche Zuzahlung € 10,00 pro Tag. Die Zuzahlung für die Fahrtkosten (DB, 2.Klasse, je einfache Fahrt) beträgt zwischen € 5,00 und € 10,00. Für Kinder ist keine Zuzahlung zu leisten.

Kann ich von der gesetzlichen Zuzahlung befreit werden?
Laut gesetzlicher Regelung besteht eine Zuzahlungspflicht / Eigenbeteiligung pro Jahr in Höhe von maximal 2% des jährlichen Bruttoeinkommens. Bei der Berechnung zur Antragsstellung auf Zahlungsbefreiung sind alle schon geleisteten Zuzahlungen (Praxisgebühren / Krankenhausaufenthalte etc.) zu berücksichtigen.

Da die gesetzliche Zuzahlung für eine 3-Wochen-Kur € 220,00 beträgt, kann vor der Maßnahme im Einzelfall eine (teilweise) Befreiung beantragt werden. Hier ist das Verfahren vor Kurbeginn mit der Krankenkasse abzusprechen. Auch hier sind alle bisher geleisteten Zuzahlungen zu berücksichtigen.

Sind Urlaubstage zu berücksichtigen?
Werden die Kosten der stationären medizinischen Maßnahme von einem Sozialleistungsträger übernommen (z.B. von der Krankenkasse) hat der Arbeitgeber Lohnfortzahlung zu leisten. Urlaubstage dürfen nicht angerechnet werden.

Benötige ich ein ärztliches Attest?

Bitte lassen Sie für sich und jedes einzelne Kind jeweils ein Attest ausfüllen. Je ausführlicher die Atteste ausgefüllt sind, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Krankenkasse die Kosten übernimmt.

Sollte die Kostenübernahme abgelehnt werden, sind wir Ihnen auch gerne beim Widerspruch behilflich.